15.06.2022

Nationaler CO2-Preis darf Bioenergie nicht einschränken

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat einen Entwurf zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) vorgelegt, mit dem ab 1.1.2023 u.a. eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf die energetische Nutzung von Abfall vorgenommen werden soll. Das Hauptstadtbüro Bioenergie (HBB) hat in seiner Stellungnahme darauf gedrängt, dass die bisherige Ausnahme von Holzbrennstoffen aus der CO2-Bepreisung erhalten bleiben muss. Die Leiterin des HBB, Sandra Rostek, kommentiert im Namen der Verbändegemeinschaft:

„Wir unterstützen den grundsätzlichen Ansatz des BEHG, mit einem CO2-Preis auf fossile Emissionen den Umstieg auf erneuerbare Energien zu beschleunigen. Kein Verständnis haben wir aber dafür, dass mit dem vorgelegten Entwurf die bisherige Ausnahme von Holzbrennstoffen aus der Erfassung des BEHG gestrichen werden soll. Dies muss dringend beibehalten werden. Insbesondere für kleine und mittlere Biomasse-Anlagenbetreiber würde der Einbezug in das BEHG eine erhebliche organisatorische und finanzielle Belastung durch die Berichts- und Dokumentationspflichten darstellen und den Ausbau erneuerbarer Wärme behindern. Die Einbeziehung von Altholz in die CO2-Bepreisung würde keinerlei Lenkungswirkung hin zu Abfallvermeidung oder reineren Altholzsortimenten auslösen, da die Biomasseanlagen keinen Einfluss auf den Altholzanfall bei Verbrauchern und Wirtschaft haben. Stattdessen würde nur die erzeugte Energie für den Verbraucher teurer werden – angesichts ohnehin hoher Energiepreise ein absurdes Szenario. Da Altholz nicht wie fossile Brennstoffe extra hergestellt bzw. gefördert wird, sondern zwangsläufig am Ende der Nutzungskette anfällt, würde das Lenkungsziel des Gesetzes also klar verfehlt. Eine reine Einnahmenmaximierung für das Steuersäckel, die zusätzlich den Ausbau von Biomasseheizkraftwerken behindert, lehnen wir entschieden ab.“ 

Mit Blick auf den Zeitplan zur Erweiterung des BEHG zeigt sich das HBB skeptisch. „Die Erfahrungen aus der verstolperten Umsetzung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung zeigen: Nach Schaffung der Rechtsgrundlage benötigen alle Beteiligten – also Behörden, Auditoren und Unternehmen – ausreichend Zeit zur Klärung offener Fragen und für eine erfolgreiche Umsetzung. Es muss sichergestellt sein, dass die Durchführungsrechtsakte der EU vorliegen, die Voraussetzungen zur Verbuchung der Nachhaltigkeitsnachweise geschaffen sind und die Unternehmen genügend Umsetzungszeit hatten.“ so Rostek weiter.

Die Stellungnahme des HBB steht unter diesem Link zum Download zur Verfügung.

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