Berlin, 30.05.2023: Heute veröffentlichte die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Ergebnisse der jüngsten Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) für das reguläre Biomasse-Segment sowie für Biomethan-Spitzenlastkraftwerke. Nach einer Erhöhung der Gebotshöchstwerte durch die BNetzA ist das reguläre Ausschreibungssegment erstmals überzeichnet: Auf das ausgeschriebene Volumen von 300 Megawatt (MW) installierter Leistung wurden Gebote im Umfang von 532 MW eingereicht. Gar keine Interessenten gab es im Segment für Biomethan-Spitzenlastkraftwerke: Da sich bereits in der Ausschreibung 2022 nur zwei Bieter fanden, hatte die BNetzA das Biomethan-Ausschreibungsvolumen für die erste Ausschreibung in 2023 vorsorglich von 300 MW auf 19 MW gesenkt und trotzdem fand sich kein einziger Bieter. Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüro Bioenergie, kommentiert:
„Die Ausschreibungsergebnisse zeichnen ein klares Bild, in welche Richtung sich die Rahmenbedingungen für Biomasse im EEG entwickeln müssen und welcher Weg eine Sackgasse ist.
Wie die Bioenergieverbände immer wieder betont haben und wie ein Gutachten der BNetzA jüngst bestätigte, sind die Investitions- und Betriebskosten von Bioenergieanlagen so stark gestiegen, dass die ursprünglich vorgesehenen Höchstwerte im EEG nicht ausreichen, um in der Breite einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb zu ermöglichen. Nachdem die BNetzA die Höchstwerte nun um 10 Prozent angehoben hatte, überrascht es deshalb nicht, dass die Beteiligung am regulären Ausschreibungsverfahren deutlich gestiegen ist. Dies darf jedoch nicht über die vielen anderen Mängeln im EEG-Ausschreibungsverfahren hinwegtäuschen, die dringend behoben werden müssen, damit auch weiterhin erfolgreiche Ausschreibungen stattfinden können. Laut BNetzA-Gutachten müssten die Höchstwerte für Biomasse eigentlich nicht nur um 10, sondern um 20 Prozent angehoben werden, um auch nur die mittleren Gestehungskosten von Bioenergieanlagen zu decken. Der jetzige Anstieg der Gebote spiegelt also keine adäquaten Höchstwerte wider – für eine mittelfristig hohe Beteiligung und Erreichung des Zielpfads der Bundesregierung bedarf es eine weitere, gesetzliche Anhebung der Höchstwerte wie auch der anzulegenden Werte in der Festvergütung insbesondere für kleine güllebetonte Biogasanlagen.
Darüber hinaus ist deutlich geworden, dass das Ausschreibungsvolumen im regulären Segment deutlich unter dem möglichen Bieterpotenzial liegt. Um den bestehenden Bioenergieanlagenpark zu stabilisieren, muss deshalb parallel zur Anhebung der Höchstwerte auch das Ausschreibungsvolumen angehoben werden. Eine Absenkung des Volumens – wie es das EEG 2023 vorsieht – ist der völlig falsche Weg. Die wettbewerbsverzerrende Südquote, die zum Abbau gesicherter Leistung in allen anderen Regionen Deutschlands beiträgt, wie auch die endogene Mengensteuerung, die zu unnötiger Investitionsunsicherheit führt, schränken das Bieterpotenzial unnötig ein und sind unverzüglich abzuschaffen.
Schließlich zeigen die Ausschreibungsergebnisse, dass die mit dem Osterpaket 2022 vorgenommene Neuausrichtung der EEG-Vergütung für Biomasse weg von flexiblen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auf Basis von Biogas, Holz und Biomethan hin zu reinen Biomethan-Spitzenlastkraftwerken ohne Wärmeauskopplung ein absoluter Irrweg ist. Die Neuausrichtung ist nicht nur energiewirtschaftlich unnötig und klimapolitisch kontraproduktiv, sondern wird vom Markt einfach nicht angenommen – die neue Systematik der EEG-Vergütung für Biomasse verfehlt damit schlicht ihr Ziel und sollte rückgängig gemacht werden.“
Die Begründung der BNetzA zur Anhebung der Höchstwerte ist abrufbar unter: Sitbonn01d223022216240 (bundesnetzagentur.de). Das Gutachten, dem die Entscheidung zugrunde liegt, ist abrufbar unter: Microsoft Word - 230218_StellungnahmeKostenBioenergie.docx (bmwk.de)
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