18.10.2024

Stromsteuergesetz befördert Bürokratie und steht im Widerspruch zum Energierecht

Berlin 18.10.24: Heute beschließt der Bundestag in finaler Lesung eine Novelle des Stromsteuergesetzes, wonach die von den Bioenergieverbänden im Hauptstadtbüro Bioenergie (HBB) lange kritisierte Streichung der Biomasse aus der Definition für Strom aus Erneuerbaren Energieträgern dennoch rechtskräftig umgesetzt wird. Damit schafft der Bundestag eine Sonderregelung, die nicht nur im Widerspruch zum Fachrecht steht, sondern zusätzlichen bürokratischem Aufwand für Unternehmen zur Folge hat.

Sandra Rostek, Leiterin des HBB, zeigt völliges Unverständnis gegenüber den heute zu erwartenden Beschluss des Bundestages und kritisiert: „Die Novelle des Stromsteuergesetzes sollte eigentlich zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht beitragen. Tatsächlich schafft sie jedoch mehr Bürokratie, insbesondere für kleinere und mittelständische Unternehmen.“

Aufgrund der fachlich falschen Streichung der Biomasse aus der Definition für Strom aus Erneuerbaren Energie kommen auf Bioenergieunternehmen nun neue bürokratische und vor allem aufwendige Prozesse zu, wenn diese keine finanziellen Abstriche durch die wegfallenden Steuerbefreiungen verbuchen wollen. „Gerade in Zeiten einer ohnehin steigenden Auflagenflut ist dies für uns und die betroffenen Betreiber schlicht nicht nachvollziehbar. Dass die Koalition sich mit der Neudefinition von erneuerbaren Energien in offenen Widerspruch zu ihren eigenen Fachgesetzen wie dem EEG oder der Erneuerbare Energien Richtlinie der EU (RED) begibt, ist ein Schildbürgerstreich. Unter dem Deckmantel des Bürokratieabbaus und der Vereinfachung schleift die Bundesregierung die Rechtssicherheit für die Energiewende,“ gibt Rostek zu Bedenken.

Darüber hinaus entbehre die Streichung laut Rostek auch jeglicher rechtlicher Grundlage: „Steuerbefreiungen für Strom aus Biomasse sind nach der europäischen Energiesteuerrichtlinie und nach dem EU-Beihilferecht weiterhin ausdrücklich erlaubt, vorausgesetzt, dass die Nachhaltigkeitsanforderung aus der RED erfüllt werden. In der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) sind bereits Nachhaltigkeits- und Treibhausgasminderungskriterien vorgegeben, welche Anlagen ab einer bestimmten Leistung erfüllen müssen, damit der Strom als erneuerbar gilt. Es ist schlicht nicht vermittelbar, dass Bioenergieanlagen bereits eine umfangreiche, bürokratische und aufwändige Nachweisführung im Rahmen der BioSt-NachV erfüllen müssen und dies dann nicht bei der Anwendung des Stromsteuerrechts anerkannt wird,“ erläutert Rostek.

Einen Lichtblick könne man laut Rostek dennoch erkennen: „Dank der Abgeordneten des Bundestages konnte zuletzt noch eine dauerhafte Absenkung der Stromsteuerlast für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Fortwirtschaft von 20,50 Euro/Megawattstunde auf 50 Cent/MWh nachverhandelt werden. So konnten bei aller zusätzlichen bürokratischen Last zumindest finanziellen Nachteile, die durch das Gesetz hätten entstehen können, von der Branche abgewendet werden,“ schließt Rostek.

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