28.09.2022

Novelle des Energiesicherungsgesetzes stellt Weichen für gesteigerte Biogasproduktion, doch Genehmigungsrecht behindert Entfesselung

Heute verabschiedete der Ausschuss für Klimaschutz und Energie des Deutschen Bundestags seinen Änderungsantrag für die laufende Novelle des Energiesicherungsgesetzes, um auf die angespannte Lage auf den Energiemärkten zu reagieren. Neben den bereits im Kabinettsentwurf der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderungen am Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sind auch wesentliche Punkte im Baugesetzbuch (BauGB) angegangen worden, die eine kurzfristige Steigerung der Biogasproduktion ermöglichen können. Wesentliche Hürden im Bundesimmissionsschutzgesetz sind jedoch noch nicht beseitigt. Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüro Bioenergie, kommentiert:

„Mit dem Energiesicherungsgesetz hat der Bundestag große Bremsen gelockert und den Weg zu mehr Biogas im kommenden Winter geebnet. Neben den von der Bundesregierung eingebrachten Änderungen am Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), namentlich der Aussetzung der Höchstbemessungsleistung sowie der Flexibilisierung des Güllebonus, wurde auch das Baugesetzbuch noch einmal geöffnet und hier Dank der Tatkraft der Abgeordneten wichtige Blockaden beseitigt. Insbesondere wird nun die Kapazitätsgrenze von 2,3 Millionen Normkubikmetern Biogas pro Jahr für bauplanungsrechtlich privilegierte Biogasanlagen vorübergehend außer Kraft gesetzt.

Damit die Abschaffung der Begrenzungen in Baugesetzbuch und EEG jedoch tatsächlich weitere Biogasmengen anreizen können, ist es nun zwingend notwendig, dass Biogasanlagen bei einer übergangsweise erhöhten Gaserzeugung kein neues Genehmigungsverfahren durchlaufen müssen. Dies muss so schnell wie möglich durch eine Novelle des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) geregelt werden. Darüber hinaus können für viele Anlagen auch die verfahrensseitig sehr engen und nicht mehr mit dem Fachrecht harmonisierenden Vorgaben im EEG zur Emissionsminderung aus der Gärrestlagerung ein großes Hemmnis darstellen. Deshalb sollte die Pflicht zur gasdichten Abdeckung von Gärresten im EEG flexibilisiert werden.“

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