Berlin, 22.07.2026: Die innerhalb der Bundesregierung abgestimmten Entwürfe der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) wurden am 14. Juli 2026 bei der Europäischen Kommission zur dreimonatigen Notifizierung eingereicht. Diese werden damit voraussichtlich im Oktober in Kraft treten. Der Bundesverband Bioenergie e.V. (BBE) bewertet die zur Notifizierung eingereichte Fassung der BioSt-NachV als deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf aus dem letzten Jahr, da zahlreiche Branchenhinweise aus der Stellungnahme des Verbandes übernommen wurden.
„Wir begrüßen ausdrücklich, dass wesentliche Kritikpunkte aus der Branche von der Bundesregierung aufgegriffen wurden und die Nachhaltigkeitszertifizierung im Strombereich keine über die RED III hinausgehenden Anforderungen vorsieht“, erklärt Gerolf Bücheler, Geschäftsführer des Bundesverbandes Bioenergie e.V.
Kernpunkt der Novellierung ist die nationale Umsetzung der Nachhaltigkeits- und Treibhausgasminderungsvorgaben der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU (RED III) zur nachhaltigen energetischen Nutzung von Biomasse. Künftig werden dadurch auch Holzenergieanlagen, die Strom erzeugen, bereits ab 7,5 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung unter die Nachhaltigkeitszertifizierung fallen. „Betreiber von festen Biomasseanlagen zwischen 7,5 und 20 MW erhalten dank einer Übergangsfrist für die Zertifizierung zwar noch etwas Zeit für die Umsetzung, sollten die Zertifizierung der eigenen Anlage und Lieferkette aufgrund des notwendigen Zeitaufwands jetzt aber dennoch zeitnah angehen, etwa über das Zertifizierungssystem SURE. Dieses ist breit im Markt etabliert und bildet die Vorgaben der RED III praxisnah ab“, so Bücheler.
Positiv bewertet der BBE die Streichung mehrerer Definitionen aus dem Forstbereich, die im ursprünglichen Entwurf enthalten waren und über die RED III hinausgegangen wären. Dadurch werden Doppelregelungen mit dem Forst- und Naturschutzrecht sowie Auslegungsprobleme vermieden.
Der BBE begrüßt ausdrücklich die Übernahme der Bestandsschutzregelung der RED III für die Treibhausgasminderungskriterien: Bestandsanlagen, die bereits vor dem 20. November 2023 eine Förderung nach dem EEG erhalten haben, unterliegen weiter den Treibhausgasanforderungen der alten RED II und müssen damit in den allermeisten Fällen bis 31.12.2030 keine Treibhausgasberechnungen vornehmen.
Trotz der Verbesserungen sieht der BBE weiteren Handlungs- und Vereinfachungsbedarf bei der Nachhaltigkeitszertifizierung. So fehlen weiterhin zusätzliche Standardwerte und vereinfachte Berechnungsmöglichkeiten für den Nachweis der Treibhausgasminderung im Strombereich, wodurch für Anlagenbetreiber ein unnötig hoher Aufwand entsteht. Ebenso lässt Deutschland die von der RED III explizit gegebene Möglichkeit zur Schaffung eines vereinfachten Nachweissystems für feste Biomasseanlagen zwischen 7,5 und 20 MW ungenutzt und verschenkt damit Potenzial zur Reduzierung von Kosten und Bürokratie.
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